Meldewege für Hinweise zu Compliance-Verstößen

Glaubwürdige Hinweise helfen uns, mögliche Verstöße gegen geltendes Recht oder interne Vorschriften (Compliance-Verstöße) frühzeitig aufzudecken und zu verhindern.

Bei Anzeichen auf einen möglichen Compliance-Verstoß können und sollen Hinweise von jedermann (SEG-Mitarbeiter oder Mitarbeiter von Lieferanten, Dienstleistern, Geschäftspartnern, ebenso Nachbarn etc.) abgegeben werden.

Das SEG-Hinweisgebersystem dient dazu, mögliche Compliance-Verstöße zu erfassen, zu bewerten und die erforderlichen Folgemaßnahmen (Schutzmaßnahmen und Sanktionen) zu ermitteln.

Gemäß den SEG-internen Vorgaben werden die Hinweise unter Beachtung der Rechtsvorschriften sorgfältig und vertraulich geprüft sowie – bei Bedarf -erforderliche Maßnahmen ergriffen.

Jedem Hinweisgeber stehen mehrere Wege zur Verfügung, um einen Hinweis einzureichen:

  1. SEG-Hinweisgeberstelle: DAG RechtsanwälteDer einfachste Weg zur Meldung eines Hinweises führt über das digitale Hinweisgebersystem der DAG Rechtsanwälte:

    Online-Formular

    Bei den DAG Rechtsanwälten können – alternativ zum Online-Formular – mittels Kontaktdaten Hinweise per E-Mail, schriftlich (Brief oder Telefax), telefonisch oder persönlich eingereicht werden.

    Sie können Hinweise bei den DAG Rechtsanwälten auch anonym einreichen oder die Weitergabe Ihrer persönlichen Daten verbindlich untersagen.

  1. SEG-Compliance-Beauftragter
    Hinweise dürfen auch direkt beim Compliance-Beauftragten der SEG per E-Mail eingereicht werden.
    Beide Meldestellen (SEG-Compliance-Beauftragter oder DAG Rechtsanwälte) werden die datenschutzrelevanten Vorschriften einhalten.
    Auch wenn Sie Hinweise mit Angabe zu Ihrer Person melden, wird gewährleistet, dass Ihnen keine ungerechtfertigten Nachteile dadurch entstehen.Im Rahmen der Aufklärung schützt die SEG auch die von dem Hinweis betroffenen Personen (z. B. Beschuldigte) unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

    Eine Bitte: Beschwerden oder Anmerkungen zu vertraglichen Angelegenheiten, die keine Compliance-Verstöße darstellen, gehören nicht zum Hinweisgebersystem und werden dort nicht bearbeitet. Bitte nutzen Sie für Beschwerden / Anmerkungen zu vertraglichen Angelegenheiten unser Formular „Kontaktanfrage“ oder unsere Kontaktdaten.

  1. Meldestelle des Bundes und Meldestellen der Länder
    Hinweise dürfen auch bei den Meldestellen des Bundes (z. B. Bundesamt für Justiz) oder den zuständigen Meldestellen der Länder eingereicht werden.Hinweise sollten aber zuvor bei den Meldestellen (SEG-Compliance-Beauftragter oder DAG Rechtsanwälte) eingereicht werden, weil dies in der Regel unbürokratischer und schneller zu einer angemessenen Lösung führt. Falls der gemeldete Verstoß nach Auffassung des Hinweisgebers nicht ausreichend aufgeklärt wird oder er die Maßnahmen als unzureichend empfindet, steht dem Hinweisgeber gemäß § 7 HinSchG weiterhin der Weg zu den Meldestellen des Bundes und der Länder offen.